Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 06/2009
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Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Davon abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt. Durch die Ausführung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit den folgenden Bedingungen.

 

1. Preis

1.1 Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung.

1.2 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

2. Lieferzeit

2.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt, wie folgend aufgeführt, voraus:
Rechtzeitiger Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und Aussperrungen, auch wenn diese bei Unterlieferanten von uns eingetreten sind.
In allen Fällen verspäteter Lieferung sind Entschädigungsansprüche des Bestellers, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Teillieferungen sind zulässig.

 

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.
Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz.

3.2 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.

3.3 Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben.

 

4. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

4.1 Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 24 Monaten vom Tag des Gefahrenübergangs gerechnet infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

4.2 Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.

4.3 Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

4.4 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 24 Monaten.

4.5 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder von Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

4.6 Die Gewährleistungspflicht beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand.

4.7 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

4.8 Die Ziff. 1 - 7 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

 

5. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

5.1 Wird uns die uns obliegende Leistung aus unserem Verschulden unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse i. S. von Ziff. 2.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

6. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 

7. Urheberrecht

An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

 

8. Gerichtsstand, anwendbares Recht

8.1 Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei dem für unseren Hauptsitz örtlich und sachlich zuständigen Gericht, nach unserer Wahl auch am Hauptsitz oder der Niederlassung des Bestellers.

8.2 Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

8.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.