Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 10/2008
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1. Geltung der Einkaufsbedingungen

1.1 Für alle von uns getätigten Bestellungen gelten im Verhältnis zu dem Lieferanten die nachstehenden Bedingungen. Sollte der Lieferant entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Geltung uns gegenüber ausgeschlossen, auch wenn wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1.2 Mit der Annahme einer Bestellung, spätestens aber mit Lieferung der von uns bestellten Ware erkennt der Lieferant unsere Bedingungen an; seine anderslautenden oder ergänzenden Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.

 

2. Bestellungen

2.1 Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Mündliche, online erfolgte oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen der Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2 Die von uns abgegebene Bestellung ist vom Lieferanten schriftlich anzunehmen. Eine inhaltlich von unserer Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und muss von uns schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt unser Schweigen als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.

 

3. Liefertermin

3.1 Zum vereinbarten Liefertermin muss die zu liefernde Ware an der Versandanschrift angeliefert werden bzw. die beauftragte Werksleistung zur Abnahme durch uns fertig gestellt sein. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich anzuzeigen, wenn der Liefer- oder Herstellungstermin nicht eingehalten werden kann; eine solche Anzeige befreit den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur fristgerechten Lieferung.

3.2 Der Lieferant hat, sofern er in Verzug gerät, den uns dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Die Höhe dieses Schadens wird mit einer Pauschale vereinbart: Märzhäuser Wetzlar GmbH & Co. KG kann jeden Tag der Verzögerung mit 0,5 %, höchstens jedoch 10 % des Gesamtauftragsvolumens als pauschalierten Schadensersatz geltend machen. Dem Lieferanten ist es insoweit unbenommen nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Umgekehrt sind wir berechtigt, einen höheren Schadensersatz zu verlangen, falls dieser von uns nachgewiesen wird.

 

4. Versand, Eigentumsübertragung, Verpackungs- und Transportmaterial 

4.1 Der Versand hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandadressen zu erfolgen. Jeder Sendung ist in zweifacher Ausführung ein Lieferschein beizufügen, auf dem die spezifischen Sach- und Bestellnummern der Märzhäuser Wetzlar GmbH & Co. KG sowie das Auftragsdatum vermerkt sind. Unsere Einkaufsbestellnummer ist darüber hinaus in der Versandanschrift anzugeben.

4.2 Das Eigentum an den vom Lieferanten gelieferten Waren sowie an den für uns hergestellten Gegenständen und Produkten (nachstehend Liefergegenstand) geht zum Zeitpunkt des Eintreffens des Liefergegenstandes an der Versandadresse auf uns über. Jeder vom Lieferanten erklärte Eigentumsvorbehalt ist unwirksam.

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliches Verpackungs- und Transportmaterial (nachfolgend Verpackungsmaterialien) jedweder Art zurückzunehmen, wenn wir dies von ihm verlangen. Verpackungsmaterialien, die Anhaftungen von gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoffen oder Zubereitungen aufweisen, hat der Lieferant stets zurückzunehmen. Etwaige im Zusammenhang mit dem Zerlegen der Verpackungsmaterialien oder deren Transport zum Lieferanten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

5. Herstellung und Leistungsausführung 

5.1 Die Lieferung des Liefergegenstandes sowie die Ausführung von Leistungen haben genau nach unseren bzw. den von uns genehmigten Angaben, Berechnungen, Zeichnungen, Plänen oder Modellen sowie unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere auch des Gesetzes über technische Arbeitsmittel, der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, anderer Arbeitsschutzvorschriften, der einschlägigen VDE-Bestimmungen sowie allgemein anerkannter sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Regeln zu erfolgen. Sollte die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen eine Abweichung von unseren oder den von uns genehmigten Angaben, Berechnungen, Zeichnungen, Plänen oder Modellen erforderlich machen, hat der Lieferant uns hiervon umgehend zu informieren. Falls es sich hierbei nicht lediglich um eine unwesentliche Abweichung handelt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm unterstellten Arbeitskräfte auf den Inhalt der in Abschnitt 5.1 aufgeführten einschlägigen Vorschriften hinzuweisen und Maßnahmen, die der Sicherheit des Personals dienen, zu überwachen.

5.3 Hat der Lieferant den bestellten Liefergegenstand zu montieren, so ist er verpflichtet, sich über Lage und Beschaffenheit des Aufstellungsortes zu unterrichten.

 

6. Prüfung und Abnahme 

6.1 Wir sind berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. die Durchführung der zu erbringenden Leistungen selbst oder durch Beauftragte jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger Anmeldung beim Lieferanten zu kontrollieren. Eine derartige von uns vorgenommene Prüfung entbindet den Lieferanten jedoch nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit hinsichtlich der vertragsgemäßen Lieferung bzw. Leistung.

6.2 Für Zustand, Art, Menge und Gewicht einer Lieferung sind die bei unserer Eingangsprüfung festgestellten Werte maßgebend. Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen außerhalb der amtsüblichen Toleranzen zurückzuweisen.

6.3 Die Abnahme findet, soweit nicht anders vereinbart, an der von uns in der Bestellung genannten Versandanschrift statt. Eine vorhergehende Prüfung gemäß Abschnitt 6.1 sowie die Eignungsprüfung gemäß Abschnitt 6.2 stellen keine Abnahme dar. Die Abnahme hat ausdrücklich zu erfolgen und ist für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt wird.


7. Preise 

7.1 Falls nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich die Preise frachtfrei Versandanschrift einschließlich Versicherung und Verpackung.

7.2 Preisänderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

7.3 Falls nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt Zahlung innerhalb von 10 Tagen des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 2 % Skonto oder 30 Tage nach Waren- bzw. Rechnungseingang ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Zahlungsanweisung ausschlaggebend.

 

8. Rechnungsstellung 

Jede Rechnung ist in einfacher Ausfertigung auszustellen. Die Rechnung muss an Märzhäuser Wetzlar GmbH & Co. KG gerichtet und gesondert zugestellt werden. Die Rechnung hat die in Abschnitt 4.1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

 

9. Unterlagen, Vertraulichkeit 

Alle von uns an den Lieferanten zur Ausführung unserer Bestellung überlassenen Berechnungen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum; sie dürfen lediglich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden, sind als Betriebsgeheimnis besonders zu schützen und dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden. Sie sind uns nach Abwicklung des Vertrages einschließlich aller Abschriften und Vervielfältigungen ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

 

10. Schutzrechte Dritter

10.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (nachstehend Schutzrechte) ergeben, soweit mindestens eines der verletzten Schutzrechte entweder im Heimstaat des Lieferanten, vom europäischen Patentamt oder in einem EU-Mitgliedstaat einschließlich der Schweiz veröffentlicht ist.

10.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

10.3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant d. Liefergegenstand nach von uns übergebenenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen Schutzrechte verletzt würden.

10.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

 

11. Gewährleistung

11.1 Der Lieferant leistet bezüglich des Liefergegenstandes Gewähr für die Verwendung von Material, das für den Liefergegenstand bestgeeignet ist, ferner eine zeichnungs- bzw. muster- und typengerechte Ausführung und eine zweckmäßige Konstruktion. Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keinen seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Fehler aufweist, dass er dem in der Bestellung vorgegebenen Bedingungen und Spezifikationen, sonstigen zugesicherten Eigenschaften sowie den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht und keine Rechtsmängel aufweist.

11.2 Die Gewährleistung entspricht den branchenüblichen Bedingungen, beträgt jedoch mindestens 24 Monate und beginnt mit der Lieferung. Bei der Herstellung von Investitionsgütern mit deren Abnahme. Offenkundige Mängel können innerhalb von 2 Wochen nach Eintreffen der Ware an der genannten Versandanschrift, verborgene Mängel innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

11.3 Zahlung und Abnahme gelten nicht als Anerkenntnis mangelfreier Lieferung. 

11.4 Hinsichtlich der rechtzeitig gerügten Mängel können wir den Preis angemessen mindern; die Wandlung erklären; Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung oder Ersatzteilleistung verlangen; den mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückgeben und auf dessen Kosten die Lieferung fehlerfreien Ersatzes verlangen; auf Kosten des Verkäufers den mangelhaften Liefergegenstand selbst instandsetzen oder gegen einen anderweitig geschaffenen Ersatz auswechseln, sofern der Lieferant selbst unserem entsprechenden Verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt; Ersatz aller Kosten verlangen, die beim Auswechseln schadhafter Teile entstehen. Vorstehende Rechte können wahlweise oder, soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, nebeneinander geltend gemacht werden.

11.5 Die Gewährleistungsfrist läuft nicht während der Dauer einer Nachbesserung. Mit der Lieferung einer Ersatzware beginnt eine neue Gewährleistungsfrist. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist gehemmt, solange nach unserer rechtzeitigen Mängelrüge der Verkäufer nicht schriftlich die Mängelrüge endgültig zurückgewiesen hat.

 

12. Höhere Gewalt 

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

13. Aufrechnung

Wir sind berechtigt, gegen die Forderungen, die der Lieferant gegen uns hat, mit allen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Lieferanten zustehen.

 

14. Abtretung

Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen einzelne oder sämtliche Rechte, insbesondere der Zahlungsanspruch des Lieferanten, weder ganz noch teilweise abgetreten oder verpfändet werden. Unsere Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines anerkennungsfähigen Interesses verweigert werden.

 

15. Schlussbestimmungen 

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch diejenige wirksame Bestimmung von den Vertragsparteien zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

15.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Wetzlar.

15.3 Soweit der Lieferant Kaufmann ist oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für jeden dieser Fälle der Gerichtsstand Wetzlar vereinbart.

 

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